Satzung

Satzung des Judo-Club Sakura Herzogenrath e.V.
 

§1 Name und Sitz

  1. Der am 13.04.2005 in Herzogenrath-Kohlscheid gegründete Verein führt den Namen “Judo-Club Sakura Herzogenrath e.V.”.
  2. Der Sitz des Vereins ist Herzogenrath.
  3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen und führt den Zusatz “e.V.”.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Judosports sowie Jugendarbeit.
  2. Dies erfolgt vorwiegend durch Übungsstunden, Wettkämpfe und die Ausbildung von Jugendlichen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    a) Mitglieder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sollen sich aktiv am Sportbetrieb beteiligen.
    b) jugendliche Mitglieder, das sind Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind. Sie haben Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins.
    c) aktive (den Judosport im Judo-Club Sakura Herzogenrath e.V. mindestens 6 Monate ausübende oder im Verein in dem Zeitraum seit der letzten Mitgliederversammlung aktiv mitarbeitende) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Mitgliederversammlung.
    d) passive (unterstützende) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. Die Kassenprüfer überprüfen jährlich die ruhenden Mitgliedschaften. Bei Beanstandungen entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung der Betroffenen. Für die Dauer der passiven Mitgliedschaft sind die betroffenen Mitglieder von der Beitragszahlung, mit Ausnahme der an den Verband abzuführenden Umlage, befreit.
    e) aktive oder passive Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung als solche gewählt wurden.  

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller / der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitgliedes.
    b) durch Austritt des Mitgliedes.
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sie kann zum Ende eines jeden Halbjahres erfolgen mit den Kündigungsterminen 15.05. und 15.11. jeden Jahres.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach einmaliger erfolgsloser schriftlicher Abmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder die Sportversicherung – nicht gezahlt hat.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§6 Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlage festsetzen.
  2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlage werden von der Mitgliedsversammlung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Jugendversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand

§9 Jugendversammlung

  1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 4 Wochen vor der Versammlung durch Aushang in den Trainingsräumen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  4. Jedes Mitglied kann bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 3/4 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden. Das Protokoll ist innerhalb von 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung jedem Mitglied zugänglich zu machen.
  8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    a) Feststellung der Jahresrechnung
    b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
    c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    f) Wahl des Vorstandes
    g) Bestätigung des Jugendvorstandes
    h) Wahl der Kassenprüfer
    i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen
    j) Abschluss von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern einschließlich der Befreiung der jeweiligen Vorstandsmitglieder von Beschränkungen des §181 BGB, wenn und soweit dies zum Vertragsschluss erforderlich ist

§11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem/der 1. Vorsitzenden
    b) dem/der 2. Vorsitzenden
    c) dem/der Kassenführer(in)
    d) dem/der Jugendleiter(in) und seinem/seiner beiden Stellvertreter(innen)
    e) dem Pressewart
    f) dem/der Geschäftsführer(in)
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden jeweils allein vertreten.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand der Jugend wird durch die Jugendversammlung gewählt. Dieser Bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. 
  4. Der/Die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der MEhrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu führen und innerhalb von 4 Wochen jedem Mitglied zugänglich zu machen. 
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Restvorstand befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied hinzuzuwählen. 
  7. Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten angeregt oder verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. 

§12 Auslagenersatz und Vergütung des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütungen. Auslagen werden erstattet, sofern diese tatsächlich entstanden sind und den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitlgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen:

    – Entschädigung für den tatsächlich nachgewiesenen Aufwand
    – Angemessene Abgeltung des Zeitaufwandes, insbesondere für die Tätigkeit als Übungsleiter/Trainer oder Wettkampfbetreuer

    Sofern Vergütungen nach Ziffer 2 beschlossen werden, ist dies durch den Abschluss eines entsprechenden Dienstvertrages zu dokumentieren. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn der Mitgliederversammlung der konkrete Vertragsentwurf vorgelegt worden ist. Besteht der Vorstand nur aus einer Person oder ist eine wirksame Vertretung des Vereins nur unter Mitwirkung des betroffenen Vorstandsmitgliedes möglich, kann die Mitgliederversammlung diesen zum Abschluss des Vertrages von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

§13 Kassenprüfung

  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
  2. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. In jedem Jahr wird ein Kassenprüfer neu gewählt, einer bleibt im Amt. 

§14 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Herzogenrath, die es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat, auszuzahlen.
  2. Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzenden und ein/eine Stellvertreter(in) bestellt.